Über das Internet lassen sich Verträge mit wenigen Klicks schließen. Die Kündigung eines solchen Vertrages könnte ebenso leicht erfolgen. Einige Unternehmen verlangen hingegen, dass nur schriftlich per Brief gekündigt werden kann. Das ist unzulässig.

Exit Schild

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich immer wieder Klauseln, die für die Kündigung des Vertrages Formvorgaben enthalten. Sie lauten beispielsweise:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Derartige Klauseln sind rechtswidrig, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und wird in Kürze durch eine Gesetzesänderung klargestellt.

Neue Rechtslage ab Oktober 2016

Aufgrund der Gesetzesänderung wird es ab dem 1. Oktober 2016 einen veränderten § 309 Nr. 13 BGB geben. Demzufolge dürfen AGB keine Klausel enthalten, die vom Verbraucher zur Abgabe von Erklärungen wie einer Kündigung mehr verlangen als die Textform. Es reicht damit aus, wenn deutlich wird, wer Absender der Kündigung ist und diese Erklärung gespeichert werden kann. Es darf nicht die Unterschrift des Kunden verlangt werden. Kündigungen können deshalb per E-Mail, SMS oder auch Fax erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur für Verträge, die notariell beurkundet werden müssen, beispielsweise Immobilienkaufverträge.

Keine strengere Form bei Kündigung als bei Vertragsschluss

Die gesetzliche Änderung soll für die Verbraucher ihre Rechte deutlicher machen. Denn auch nach bisherigem Recht durften Unternehmen nicht verlangen, dass nur per Brief gekündigt werden darf.
Jedenfalls bei Verträgen, die online geschlossen und verwaltet werden, stelle es laut BGH bereits nach derzeitiger Gesetzeslage eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Verbraucher gezwungen wird, eine Kündigung per Brief zu erklären. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertragsschluss online möglich ist, die Kündigung aber nicht. Unzulässig sind auch Klauseln, die eine Kündigung per E-Mail zulassen, aber die Textform ausschließen, da auf diese Weise der Eindruck erweckt wird, dass nur eine E-Mail mit digitaler Signatur ausreicht. 

Rechtssicherheit verlangt nicht nach Schriftform

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Unternehmen Rechtssicherheit darüber haben wollen, ob die Kündigung tatsächlich vom Kunden abgegeben wurde. Denn die Unternehmen prüfen bei Abschluss des Vertrages auch nicht, ob die eingegebenen Daten tatsächlich von der Person stammen, welche die Erklärung abgibt. Unternehmen stehen durch die Neuregelung aber nicht schlechter, da der Verbraucher den Zugang der Kündigung im Streitfall beweisen muss.

Praxistipp

Unternehmen sollten ihre AGB darauf prüfen, ob für die Kündigung eines Vertrages oder andere Erklärungen des Kunden besondere Formvorschriften vorgesehen sind. Derartige Klauseln müssen auf die Textform beschränkt werden. Es bietet sich an, die gesetzliche Formulierung aufzugreifen:

Die Kündigung muss in Textform (z.B. E-Mail) erklärt werden.

Auf weitere Zusätze sollte verzichtet werden

Dr. Malte Kröger