Etwa zwei Jahre nach der Übernahme durch Facebook kündigte WhatsApp an, zukünftig auch die Daten ihrer Nutzer an die Facebook-Gruppe weiterzugeben. Das klang bei der Übernahme noch anders. Das Hamburgische Verwaltungsgericht entschied nun: Facebook darf die Daten vorerst nicht nutzen.
Facebook ist vielfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, unter anderem hinsichtlich des Like-Buttons. In Hamburg wehrt sich Facebook momentan dagegen, dass der Hamburgische Datenschutzbeauftragte dem Unternehmen untersagt hat, die Daten der WhatsApp-Nutzer zu verwenden. Facebook möchte unter anderem die Telefonnummer für die Zwecke Netzwerk/Sicherheit, Unternehmensanalyse sowie Werbeoptimierung nutzen. Auf diese Weise ist es beispielsweise möglich, zu prüfen, ob ein WhatsApp-Nutzer auch eine Facebook-Anwendung verwendet. Bedenken gegen dieses Vorgehen hatte auch die Artikel 29-Datenschutzgruppe geäußert.
Facebook’s Versprechen und der deutsche Datenschutz
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass das Gericht Facebook verpflichtet hat, sich an ihr Versprechen zu halten, die Nutzerdaten von WhatsApp nicht zu verwenden. Die juristische Begründung stützt sich aber nicht auf die frühere Aussage. Vielmehr kommt es für die Zulässigkeit des Vorgehens von Facebook darauf an, ob eine Einwilligung der WhatsApp-Nutzer vorliegt oder ein deutsches Gesetz die Übertragung an Facebook erlaubt.
Nach Auffassung des Gerichts liege aber keine wirksame Einwilligung der WhatsApp-Nutzer vor, obwohl die App einen Hinweis auf die Übertragung angezeigt hatte. Das habe nicht ausgereicht. Die eingeblendete Erklärung sei vielmehr eine „Irreführung der Nutzer“ gewesen. Auch bestehe keine gesetzliche Erlaubnis: Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen überwögen diejenigen der etwa 37 Millionen Nutzer gegenüber Facebook’s Interessen. Das Gericht war vielfach nicht davon überzeugt, dass Facebook die Daten tatsächlich zu den beabsichtigten Zwecken benötige – insbesondere nicht von allen WhatsApp-Nutzern und nicht alle Datenarten auf einmal. Stattdessen sei es Facebook möglich, einen Datenabgleich anlassbezogen und begrenzt durchzuführen.
Deutsches oder irisches Datenschutzrecht: Das Hamburger Gericht legt sich nicht fest
Eine wesentliche Kontroverse in dem Verfahren betrifft die Frage, ob sich Facebook an deutsches Datenschutzrecht halten muss. Facebook argumentiert, dass nur irisches Datenschutzrecht Anwendung finde, da dort die Niederlassung sitzt, die in der EU den Dienst anbietet. Die deutsche Niederlassung sei nur für Marketing und Vertrieb zuständig. Das Gericht hat diese Frage nicht abschließend beantwortet. Entscheidungen in anderen Verfahren, die zum Teil dem Europäischen Gerichtshof vorliegen, könnten hierzu aber bald Erkenntnisse liefern.
Aufschlussreich ist aber, dass das Hamburger Gericht darauf hinweist, dass auch bei Anwendung des irischen Rechts keine Einwilligung der Nutzer vorliege, da das Europarecht hierzu klare Vorgaben enthalte.
Ist es damit ausgeschlossen, dass Facebook künftig WhatsApp-Daten nutzt?
Das lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend sagen. Das liegt zum einen daran, dass die Entscheidung nur in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes ergangen ist. In einem solchen Verfahren wird der Fall nicht abschließend entschieden. Das geschieht in einem separaten Verfahren, dem Hauptsacheverfahren. Zum anderen stehen den Beteiligten sowohl im Eilrechtsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren weitere Rechtsmittel zur Verfügung.
Auch ist ein weiteres Verfahren bezüglich der Datenübertragung von WhatsApp an Facebook rechtshängig: Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat hiergegen vor dem Landgericht Berlin Klage gegen Facebook eingereicht. Das Berliner Gericht wird die Entscheidungsgründe des Hamburger Gerichts sicherlich zur Kenntnis nehmen.
Dr. Malte Kröger