Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können werbliche Zusätze in automatisch generierten E-Mails wie Abwesenheitsnotizen oder Empfangsbestätigungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Empfängers darstellen. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis und bedeutet das praktische Aus für rechtssichere Werbung in Autoreply E-Mails.
Einwilligung erforderlich
E-Mail Marketing ist ohne die Einwilligung des Empfängers grundsätzlich unzulässig. Mitbewerber des werbenden Unternehmens können wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen, bei geschäftlichen Adressaten (B2B) kann ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und bei privaten Adressaten (B2C) eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 hat der BGH diese Grundsätze nun auch auf automatisch versandte E-Mails, sogenannte Autoreply E-Mails, angewendet.
Entscheidung des BGH
Gegenstand der Entscheidung war die Empfangsbestätigung eines Unternehmens, an deren Ende ein Service und eine App des Unternehmens beworben wurden. Der Empfänger dieser automatisch generierten E-Mail, ein Verbraucher, widersprach daraufhin dem Erhalt von Werbung per E-Mail. Den Widerspruch sendete er an die gleiche E-Mail Adresse des Unternehmens, woraufhin er erneut eine Empfangsbestätigung mit der beschriebenen Werbung erhielt.
Leider hat es sich der BGH mit seiner Entscheidung einfach gemacht, indem er sich allein auf die zweite Empfangsbestätigung konzentrierte. Jedenfalls in einem solchen Fall ist nach Auffassung des BGH davon auszugehen, dass die Einbindung von Werbung gegen den Willen des Empfängers erfolgte und damit unzulässig ist.
Bedeutung für die Praxis
Auch wenn damit nicht abschließend geklärt ist, ob die Zusendung von Werbung in Autoreply E-Mails grundsätzlich unzulässig ist, ergeben sich für die Praxis Konsequenzen. Da die E-Mail zur Bestätigung der eingegangenen Anfrage des Kunden automatisch generiert wird, erfolgt keine Prüfung, ob der Kunde der Zusendung von Werbung zuvor widersprochen hat. Insofern ist es bei keiner automatisch versendeten E-Mail ausgeschlossen, dass ein Widerspruch vorliegt. Solange also die automatisch generierte E-Mail vor dem Versenden nicht hinsichtlich eines Widerspruchs des Kunden geprüft wird, besteht immer die Gefahr, dass die Einbindung von Werbung unzulässig ist. Die Einbindung von Werbung in Autoreply E-Mails ist damit praktisch tot, wenn man keinen Rechtsverstoß in Kauf nehmen möchte.
Unser Rat:
Verzichten Sie bis auf weiteres auf Werbebotschaften, wenn Sie Abwesenheitsnotizen, Empfangsbestätigungen oder sonstige Autoreply E-Mails einrichten und versenden.
Dr. Malte Kröger