In unserem ersten Beitrag haben wir uns mit der generellen Zulässigkeit von Fotoaufnahmen unter der DSGVO beschäftigt. Mit diesem Beitrag wollen wir nun einen weiteren wichtigen Aspekt der neuen Gesetzeslage aufgreifen: Die Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO. Ein grundlegendes Regelungsziel der DSGVO liegt nämlich darin, bei den Betroffenen ein Bewusstsein über die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten herzustellen. Gerade für Fotograf*innen kann die Einhaltung dieser Pflicht in bestimmten Situationen kompliziert werden, denn jede durch eine Bildaufnahme hervorgerufene Datenverarbeitung erfordert die Bereitstellung umfangreicher Datenschutzhinweise. Im folgenden Artikel geben wir Ihnen hierzu praktikable Lösungen an die Hand und zeigen Ihnen auch, in welchen Fällen die Hinweise der DSGVO entbehrlich sein können.

Symbolbild: Eine Frau macht ein Foto vom Fotografen vor einem See im Schnee

Umfang der Informationspflicht – Das zweistufige Informationsmodell

Die mit der DSGVO eingeführten Hinweispflichten in den Artt. 13, 14 DSGVO sind für juristische Laien leider sehr ausführlich und erfordern daher eine gewisse Expertise. Auf unserer Übersichtsseite finden Sie aber eine detaillierte Anleitung, welche Informationen die DSGVO gegenüber den Betroffenen konkret fordert.

Diese Hinweise sind in aller Regel zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitzuteilen, was im Kontext der Digitalfotografie bereits mit der Anfertigung der Aufnahme gegeben ist. Da die Mehrzahl der Fotograf*innen in „freier Wildbahn“ agiert, ist es in der Praxis eine hohe (wenn nicht gar unmögliche) Herausforderung diese teils mehrseitigen Informationen zum Datenschutz bereitzuhalten und auszuhändigen. Zudem dürften Betroffene kaum Verständnis dafür aufbringen, wenn sie bereits bei einem Partyschnappschuss mit komplizierten Rechtstexten behelligt werden.

Die deutschen Aufsichtsbehörden haben diese Problematik in Teilen erkannt. In einer kürzlich erschienen Veröffentlichung unterstützen sie daher den Vorschlag für ein zweistufiges Informationsmodell. Die auf der ersten Stufe mitgeteilten Informationen müssen dabei ausreichen, um der betroffenen Person den Umfang der Datenverarbeitung bewusst zu machen. Diese Basisinformationen müssen mindestens folgende Punkte in knappen Ausführungen umfassen:

  • Name und Kontaktdaten des Fotografierenden;
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (soweit benannt);
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten;
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
  • Etwaige Übermittlung in Drittstaaten (z.B. in die USA);
  • Recht auf Widerspruch.

Neben diesen Basisinformationen muss ein Hinweis dazu enthalten sein, wo die weiteren Pflichtinformationen der DSGVO abgerufen werden können. Die Aufsichtsbehörden schlagen hierzu die Verwendung eines QR-Codes oder Internet-Links vor. Im Rahmen der zweiten Stufe sind dann die ausführlichen Hinweise, z.B. auf Ihrer Internetseite, anzubieten.

Mitteilung der Informationen

Das zweistufige Informationsmodell reduziert zwar die Menge an mitzuteilenden Hinweisen, das grundlegende Problem der Mitteilung gegenüber Betroffenen wird hingegen nicht gelöst. Sofern ein unmittelbarer Kontakt zwischen Fotograf*in und der abgebildeten Person besteht (z.B. im Rahmen von Portraitaufnahmen), erfordern diese Informationspflichten zwar einen gewissen Aufwand, lassen sich durch Auslage bei der Anmeldung aber noch umsetzen. In anderen Situationen stellen die Informationspflichten Veranstalter oder Fotograf*innen hingegen vor große Probleme. Man denke beispielsweise an die Herausforderung allen Besucher*innen auf einer Hochzeit oder einem Kongress die Hinweise zum Datenschutz zugänglich zu machen. Angesichts der Vielfalt an Situationen und Beziehungen, in denen Fotograf*innen aktiv sind, erscheinen uns abstrakte rechtliche Empfehlungen hier nicht zielführend. Stattdessen wollen wir anhand einiger Beispiele aufzeigen, welche Lösungen in der Praxis gefunden werden können.

Beispiel 1

Eine professionelle Fotografin macht regelmäßig Aufnahmen für Ihren Street-Style-Blog. Hierzu spricht Sie auf der Straße Passant*innen, deren Look Sie interessant findet, an und bittet diese, direkt vor Ort für einige Aufnahmen zu posieren.

In dieser Situation besteht ein unmittelbarer Kontakt zwischen der abgebildeten Person und der Fotografin. Damit ist eine Information der abgebildeten Person grundsätzlich möglich. Hier kann das zweistufige Informationsmodell tatsächlich eine Entlastung bieten. So könnte die Fotografin in unserem Beispiel Ihrem Motiv eine Visitenkarte mit den Basisinformationen und einer Web-Adresse zu den ausführlichen Hinweisen aushändigen.

Beispiel 2

Ein selbstständiger Fotograf hat durch die örtliche Handelskammer den Auftrag bekommen, auf einer Informationsveranstaltung zur DSGVO einige Aufnahmen der Gäste anzufertigen. Zu dem Kongress hat die Kammer ihre Mitglieder durch ein Anschreiben eingeladen. Außerdem findet sich auf der Website der Kammer eine öffentliche Einladung zu der Veranstaltung.

In diesem Beispiel können die Hinweise bereits im Einladungsschreiben oder der Website mitgeteilt werden. Außerdem sollte auf dem Kongress durch einen Aushang oder auch eine kurze Ansprache auf die Anfertigung von Bildern durch einen Fotografen hingewiesen werden. Die Lösungsvorschläge machen hier deutlich, dass eine wirksame Umsetzung der Informationspflichten in vielen Fällen nur im Wege eines Zusammenwirkens von Veranstalter und Fotografen erfolgen kann. Es bietet sich an, dies bereits bei der vertraglichen Beauftragung entsprechend zu vereinbaren.

Beispiel 3

Auf dem jährlich Stadtfest gibt es einen Umzug der örtlichen Sport- und Traditionsvereine. Die Inhaberin eines lokalen Fotostudios fertigt von ihrem Balkon Aufnahmen von dem Umzug an und fotografiert dabei auch die anwesenden Zuschauer. Ausgewählte Bilder veröffentlicht Sie im Anschluss auf der Website ihres Studios.

In dieser Situation hat die Fotografin keine unmittelbare Verbindung zu den abgebildeten Personen. Wegen der schieren Anzahl der abgebildeten Personen, den konkreten Umständen des Umzugs und ihrer Position auf dem Balkon ist ihr eine Mitteilung der geforderten Hinweise auch praktisch nicht möglich. In solchen Situationen bietet sich eine Lösung über die Regelung des Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) DSGVO an. Danach finden die in Art. 14 DSGVO geregelten Informationspflichten keine Anwendung, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Diese Merkmale könnten bei einer solchen Vielzahl an abgebildeten Personen jedenfalls gegeben sein. Die ausführliche datenschutzrechtlich Begründung für diese Lösung können Sie in einem Vermerk des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nachlesen.

Fazit

Die Informationspflichten nach der DSGVO sind für Fotograf*innen eine Herausforderung und sind ohne Zweifel mit Aufwand verbunden. Durch das zweistufige Informationsmodell lassen sich die Vielzahl der Hinweise aber in einer Art aufteilen, dass bei den Betroffenen kein information overload entsteht. Bei größeren Veranstaltungen können die Teilnehmer bereits im Vorfeld (z.B. bei der Anmeldung) auf die Datenverarbeitung durch Fotoaufnahmen hingewiesen werden, sodass Fotograf*innen bei der Veranstaltung ungestört arbeiten können. Bei großen Menschenansammlungen können zudem Ausnahmen von der Informationspflicht herangezogen werden, wenn diese unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

Rechtsanwalt David Oberbeck hat seinen Beratungsschwerpunkt im Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Er berät Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter und beratender Rechtsanwalt.

Marinus Stehmeier ist als Rechtsanwalt und Senior Legal Consultant bei der Datenschutzkanzlei tätig. Er ist spezialisiert auf alle rechtlichen Themen rund um Datenschutz und Datenökonomie und berät sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Sektor.