Werden in einem Online-Shop E-Books, Software, Musik oder Apps vertrieben, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Denn für solche digitalen Inhalte gelten einige Sonderregelungen. So müssen Shop-Betreiber zum einen die Besonderheiten hinsichtlich des Widerrufsrechts der Kunden kennen. Zum anderen müssen im Vergleich zu anderen Waren und Dienstleistungen erweiterte Informationspflichten beachtet werden. Der folgende Beitrag liefert Ihnen hierzu eine Übersicht.

Shop mit Open Schild

Digitale Inhalte

Unter digitalen Inhalten versteht das Gesetz Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Es kann sich hierbei um Software, Apps, Spiele, Musik oder E-Books handeln. Auch eine über einen In-App-Kauf erworbene virtuelle Spielwährung stellt einen digitalen Inhalt dar. Es ist dabei unwesentlich, ob auf die Inhalte durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.

Widerrufsrecht

Auch beim Erwerb von digitalen Inhalten steht dem Kunden als Verbraucher grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Vertrag widerrufen. In diesem Fall ist der Vertrag rückabzuwickeln und der Shop-Betreiber muss dem Kunden den gezahlten Preis rückerstatten, während dieser erhaltene Datenträger zurückgeben und bereits gespeicherte Inhalte löschen muss.

Das Widerrufsrecht des Kunden ist allerdings in bestimmten Fällen bei Verträgen über digitale Inhalte ausgeschlossen. Die genauen Anforderungen hierzu hängen davon ab, in welcher Weise die digitalen Inhalte bereitgestellt werden.

Wurden Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware dem Kunden auf einem körperlichen Datenträger, wie etwa einer DVD in einer versiegelten Packung bereitgestellt, besteht das Widerrufsrecht nicht, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Komplizierter ist es, wenn die Inhalte dem Kunden bloß zum digitalen Abruf bereitgestellt werden. Diese Lage stellt sich für den Shop-Betreiber als besonders misslich dar. Denn in vielen Fällen kann dem Kunden bereits ein recht kurzer Zeitraum genügen, um die Inhalte ausreichend zu nutzen. Zu denken ist hier etwa an einen online bereitgestellten Film oder einen Musik-Stream. Auch ist es für den Shop-Betreiber im Grunde nicht nachzuvollziehen, ob ein Kunde im Fall eines Widerspruchs die digitalen Inhalte tatsächlich auch gelöscht hat.

Hinzu kommt, dass im Fall eines Widerspruchs bei der Lieferung digitaler Inhalte ein Anspruch auf Wertersatz gegenüber dem Kunden in jedem Fall gesetzlich ausgeschlossen ist.

Damit das Widerrufsrecht erlischt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Kunde muss ausdrücklich zustimmen, dass mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird;
  • Der Kunde muss seine Kenntnis davon bestätigen, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert;
  • Es wird erst nach der Bestätigung des Kunden mit der Ausführung des Vertrags begonnen.

Ein Online-Händler muss also die Zustimmung des Kunden zur Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist einholen, bevor er einen Download oder Abruf eines Streams ermöglicht.

Die Zustimmung des Kunden muss dabei ausdrücklich, also durch ein aktives Handeln erfolgen. Es bietet sich hierzu an, eine entsprechende Erklärung mit einer Checkbox zu versehen, die der Kunde durch einen Klick auswählen muss. Nicht ausreichend ist es hingegen, die Erklärung mit einer vorausgewählten Checkbox zu versehen oder die Zustimmung lediglich in die AGB aufzunehmen. Auch sollte die Zustimmung nicht mit anderen Erklärungen und insbesondere nicht mit dem Vertragsschluss kombiniert werden.

Der Kunde muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert und seine Kenntnis um diesen Umstand bestätigen. Dieser Hinweis und dessen Bestätigung kann in einem Zuge mit der Zustimmungserklärung erfolgen. Die Zustimmung des Kunden und die Bestätigung der Kenntnis kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:

„Hiermit stimme ich ausdrücklich zu, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt. Zudem ist mir bekannt, dass ich aufgrund meiner Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung mein Widerrufsrecht verliere.“

Informationspflichten

Auch hinsichtlich der Informations- und Kennzeichnungspflichten im E-Commerce sind bei der Lieferung digitaler Inhalte an Verbraucher einige Besonderheiten zu beachten. Der Shop-Betreiber muss seine Kunden über die Funktionsweise der angebotenen digitalen Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen, sowie über wesentliche Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität der digitalen Inhalte mit Hard- und Software informieren.

Die Informationen über die Funktionsweise sollen den Kunden darüber aufklären, wie die digitalen Inhalte verwendet werden können. Zusätzlich sollte der Kunde auch über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung informiert werden.

Hinsichtlich der Interoperabilität muss der Shop-Betreiber den Kunden darüber aufklären, mit welcher standardmäßigen Hard- und Software die digitalen Inhalte kompatibel sind. Erforderlich sind hier Informationen über ein erforderliches Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware. Hinsichtlich Dateien, die in Standardformaten bereitgestellt werden, sind keine besonderen Informationen erforderlich. Die Angaben zu Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität sind nur erforderlich, soweit diese dem Shop-Betreiber bekannt sind oder bekannt sein müssen. Auch die Vertragsbestätigung, die dem Kunden nach dem Vertragsschluss zuzusenden ist, muss um diese Informationen ergänzt werden.

Zusätzlich ist in der Vertragsbestätigung festzuhalten, dass der Kunde dem Beginn der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis über den hierdurch eintretenden Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat. Wenn dies nicht erfolgt, wird es der Shop-Betreiber im Fall eines Streits mit dem Kunden in der Regel schwer haben, den Beweis über das Erlöschen des Widerrufsrechts zu erbringen. Es bleibt dann bei der regulären Widerrufsfrist.

 

Ausblick

Hinsichtlich des Handels mit digitalen Inhalten wird sich zum Ende des Jahres einiges verändern. Denn der Gesetzgeber hat sich daran gemacht, die sog. Digitale-Inhalte-Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umzusetzen. Der vorliegende Gesetzesentwurf führt mit den Verbraucherverträgen über digitale Produkte zum 1.1.2022 sogar einen neuen Vertragstyp mit einem eigenständigen Gewährleistungsrecht in das Zivilrecht ein. Hinsichtlich der hier vorgestellten besonderen Bedingungen für das Widerrufsrecht und die Informationspflichten wird sich aber nicht allzu viel ändern. Nichtsdestotrotz sollte die Entwicklung von allen Shop-Betreiber mit digitalen Inhalten in ihrem Angebot im Blick behalten werden.

 

Fazit

Wer in seinem Online-Shop digitale Inhalte im Angebot hat, sollte die verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben sorgfältig umsetzen. Gerade hinsichtlich des Widerrufsrechts können Fehler hier schnell zur Folge haben, dass ein Shop-Betreiber letzten Endes mit leeren Händen dasteht.

 

Marinus Stehmeier ist als Rechtsanwalt und Senior Legal Consultant bei der Datenschutzkanzlei tätig. Er ist spezialisiert auf alle rechtlichen Themen rund um Datenschutz und Datenökonomie und berät sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Sektor.