Im Anschluss an die Informationspflichten beleuchten wir im zweiten Beitrag unserer Reihe zum E-Commerce die rechtlichen Aspekte des Vertragsschlusses und der AGB. Wann kommt es bei einer Bestellung im Internet zum Vertragsschluss? Werden AGB Online Shop benötigt und was kann in diesen überhaupt geregelt werden? Und ist zur wirksamen Einbeziehung von AGB tatsächlich eine Checkbox notwendig? Der folgende Beitrag gibt Ihnen hierzu den rechtlichen Input, ergänzt mit praktischen Beispielen für Ihren Onlineshop.

Shop mit Open Schild

Der Vertragsschluss – Wie entsteht der Vertrag im Online-Shop?

Der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses spielt eine wesentliche Rolle für die Bestellabwicklung und bestimmte Informationspflichten . Shop-Betreiber*innen sollten ihn deshalb bewusst wählen. Die Kenntnis einiger Jura-Basics ist hier unumgänglich. Im deutschen Recht kommt ein Vertrag durch die Abgabe von zwei Erklärungen zustande. Diese sind das sogenannte Angebot und die folgende Annahme. Erst mit der Annahmeerklärung kommt es zu einem rechtlich bindenden Vertrag. Im Online-Shop ergibt sich damit der folgende Ablauf:

 

Das Angebot

Die Produktpräsentation, auf der die Kund*innen die angebotenen Waren sehen, ist noch kein Angebot im rechtlichen Sinne. Stattdessen stellt die Präsentation nur eine Aufforderung an die Kund*innen dar, ein entsprechendes Angebot zu erklären. Eine solche Erklärung geben die Kunden*innen erst per Klick auf den Bestellbutton ab.

 

Die Annahme

Die Annahmeerklärung liegt in der Hand der Shop-Betreiber*innen. Die gesetzlichen Informationspflichten sehen insoweit nur vor, dass die Kund*innen unverzüglich nach ihrer Bestellung eine Bestellbestätigung erhalten müssen. Ob diese Bestätigung bereits eine verbindliche Annahme des Vertrages ist, entscheidet sich anhand der Formulierung.

Eine Annahme mit der Bestellbestätigung kann wie folgt aussehen:

„Vielen Dank für ihre Bestellung! Wir werden sie so schnell wie möglich bearbeiten.“

In diesem Fall muss es den Kund*innen spätestens jetzt ermöglicht werden, die Vertragsbestimmungen und AGB abzurufen und zu speichern. Die zusätzlich erforderliche Vertragsbestätigung kann mit der Versandbestätigung erfolgen. Der Nachteil: Eine Korrektur von etwaigen Fehlern bei der Eingabe des Preises und eine Überprüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit der Ware ist jetzt nicht mehr ohne Weiteres möglich, da der Vertrag bereits verbindlich geschlossen wurde.

Soll noch keine Annahme erfolgen, muss klargestellt werden, dass mit der Bestätigungs-E-Mail ausschließlich die Bestellung bestätigt werden soll. Es empfiehlt sich z.B. folgende Formulierung:

„Wir bestätigen den Eingang ihrer Bestellung. Dies stellt noch keine Annahme ihres Vertragsangebotes dar.“

Die Annahmeerklärung erfolgt dann normalerweise durch die Versandbestätigung. Da das Gesetz eine zusätzliche Vertragsbestätigung nach Vertragsschluss erfordert, ist bei dieser Lösung eine zusätzliche E-Mail (z.B. in Form einer Zustellbestätigung) erforderlich.

AGB Online Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind nach der gesetzlichen Definition alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Die AGB sind also der Rahmen des Vertrages, den Sie als Shop-Betreiber*in mit Ihren Kund*innen abschließen. Im Gegensatz zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen, können Sie die AGB einmal vorformulieren und dann mit allen Kund*innen Ihres Shops verwenden.

Grundsätzlich benötigt ein Online-Shop nicht zwingend AGB. Denn alle wesentlichen Punkte der Vertragsdurchführung und insbesondere die Gewährleistung sind insoweit bereits gesetzlich geregelt. Da diese Regelungen dem Verbraucherschutz dienen, ist darüber hinaus im B2C-Bereich ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen schon gar nicht möglich.

Allerdings sprechen einige Gründe dafür, dennoch AGB für den Online Shop zu verwenden. So können in den AGB Online Shop viele Pflichtinformationen aus dem Fernabsatzrecht ihren Platz finden. Außerdem kann der zwar recht schmale aber dennoch durchaus vorhandene gesetzliche Spielraum zur Vereinbarung von Sonderregelungen genutzt werden. Hierbei kann es sich etwa um ein Rückgaberecht für die Kund*innen oder einen Haftungsausschluss handeln.

Damit die AGB Wirksamkeit erlangen, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Verbot der unangemessenen Benachteiligung der Kund*innen

Für die AGB im Online-Shop gelten selbstverständlich die gleichen Regelungen wie für analoge AGB. So müssen die AGB klar und verständlich sein und die Kund*innen dürfen durch sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Die AGB müssen beispielsweise gut lesbar, sprachlich und inhaltlich klar und sinnvoll gegliedert sein. Außerdem dürfen sie nicht zu lang sein. Auch die verschiedenen Verbote bestimmter Klauseln finden Anwendung.

Zur Verständlichkeit der AGB gehören auch die Sprachen, auf denen die AGB zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich sollten AGB in den Sprachen angeboten werden, die für den Online-Shop verfügbar sind. Bieten Sie z.B. auch eine englische Sprachausgabe des Shops an, sollten auch die AGB in englischer Sprache dargestellt werden können. Sollten Sie die AGB nicht in allen Sprachen haben, die in Ihrem Online-Shop gewählt werden können, müssen Sie die Kund*innen unbedingt vor Vertragsschluss über die verfügbaren Sprachen informieren. Sonst sind die AGB unwirksam!

Diese Anforderungen an AGB sind recht komplex und stark von der Rechtsprechung geprägt. Eine rechtswidrige Regelung führt nicht nur dazu, dass die gesamte Klausel unanwendbar ist. Die Verwendung von unzulässigen AGB-Klauseln kann außerdem durch andere Shop-Betreiber*innen kostenpflichtig angemahnt werden. Die verwendeten AGB sollten daher immer auch einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden.

 

Die Einbeziehung in den Vertrag

Für die Wirksamkeit von AGB ist es außerdem erforderlich, dass sie überhaupt in den Vertrag einbezogen werden.

Erstens braucht es dafür einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der AGB bei Vertragsschluss. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn es muss sichergestellt sein, dass die Kund*innen selbst bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und nur flüchtiger Betrachtung des Angebots auf die AGB aufmerksam gemacht werden. Ein kleingedruckter oder anderweitig unauffälliger oder gar versteckter Hinweis reicht daher nicht aus. Es genügt auch nicht, den Hinweis irgendwo im Online-Shop zu platzieren, sodass die Kund*innen nur aus Zufall darauf stoßen. Stattdessen sollten Sie den Hinweis in der Bestellübersicht zu platzieren.

Zweitens müssen die Kund*innen die Möglichkeit haben, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Seit der „Zwei-Klick-Entscheidung“ des BGH ist klar: Es genügt den Anforderungen, wenn im Hinweis auf die Geltung der AGB ihr Inhalt verlinkt wird. Der Link muss direkt zu einer Seite führen, auf der die AGB Online Shop eingesehen und ausgedruckt werden können.

Drittens muss der jeweilige Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein. In der Praxis ist es verbreitet, die Kund*innen vor der Abgabe der Bestellung die Kenntnisnahme der AGB durch einen Klick auf eine Checkbox bestätigen zu lassen. Tatsächlich ist diese Checkbox aber nicht zwingend erforderlich. Soweit ein deutlich sichtbarer Hinweis mit Verlinkung auf die AGB im Bestellvorgang platziert wird, ist dies zu einer wirksamen Einbeziehung der AGB völlig ausreichend. In diesem Fall erklärt der Kunde allein durch Abschicken der Bestellung sein Einverständnis mit den AGB.

Allerdings können durch die Verwendung einer AGB-Checkbox im Falle eines Streits mit einem Kunden Diskussionen über die ausreichende Eindeutigkeit des Hinweises auf die AGB vermieden werden.

Fazit

Vertragsschluss und AGB sind im Online-Shop die Hebel, an denen der Gesetzgeber den Shop-Betreiber*innen etwas Spielraum für die rechtliche Gestaltung der Beziehung mit ihren Kund*innen gelassen hat. Shop-Betreiber*innen sollten diese Themen in Grundzügen verstehen, um die Rechtsbeziehungen zu Ihren Kund*innen optimal auszugestalten. Insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung individueller AGB müssen die Besonderheiten des jeweiligen Online-Shops berücksichtigt werden, damit die Vorgehensweise rechtssicher ist.

Wir beraten Sie gern dabei, eine auf Sie zugeschnittene Lösung zu finden. Auf unserer Seite zum eCommerce-Recht erhalten Sie weitere Informationen zu unseren Beratungspaketen für Shop-Betreiber*innen.  

Im nächsten Beitrag unserer Reihe zum E-Commerce geht es um die Tücken des Widerrufsrechts.

Marinus Stehmeier ist als Rechtsanwalt und Senior Legal Consultant bei der Datenschutzkanzlei tätig. Er ist spezialisiert auf alle rechtlichen Themen rund um Datenschutz und Datenökonomie und berät sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Sektor. 

Florian Garbade studiert Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg und unterstützt als studentischer Mitarbeiter das Team der Datenschutzkanzlei.