Deutschland galt lange Zeit als WLAN-Wüste. Wer in seinem Café oder Hotel für die Gäste einen WLAN-Zugang anbieten wollte, schreckte häufig zurück. Denn es bestand die Gefahr, dass der WLAN-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen durch einen Kunden haften musste. Ein aktuelles Gesetzesvorhaben will dies ändern und die Verbreitung von WLAN fördern.

Symbolbild: Ein junge Frau durch ein Fenster fotografiert sitzt in einem Café und arbeitet an einem Notebook

Nach viel Kritik hat die Deutsche Bahn vor kurzem ihr WLAN-Angebot in Zügen erweitert. Die meisten Kunden verlangen mittlerweile einen schnellen Internetzugang. Auch Flughäfen, Hotels, Bibliotheken oder Cafés können durch kostenlose Internetzugänge Kunden gewinnen und weitere Geschäftsmodelle anbieten – von weiteren Services bis hin zum Bezahlen per Smartphone.

Störerhaftung: WLAN-Anbieter mussten für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden einstehen

Wenn Kunden aber beispielsweise durch den Download eines aktuellen Kinofilms das Recht am geistigen Eigentum verletzten, verlangte der Urheberrechtsinhaber vom WLAN-Anbieter Schadenersatz für die Rechtsverletzung sowie die Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen – wofür zum Teil hohe Abmahnkosten entstanden. Die Rechtsprechung hat dieses Vorgehen unter Heranziehung der Störerhaftung häufig gebilligt. Sie ging davon aus, dass der Anbieter eines WLANs grundsätzlich die Pflicht habe, zu prüfen, ob die Kunden Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begehen. Den Umfang der Pflichten beurteilten die Gerichte aber unterschiedlich.

Rechtliche Änderungen

An dieser Rechtsprechung entzündete sich viel Kritik. Auch die Bundesregierung hatte sich vorgenommen, die Verbreitung von WLAN-Hotspots zu fördern. Deshalb änderte der Gesetzgeber im Juli 2016 das Telemediengesetz (TMG), was Kritiker aber nicht für ausreichend hielten. Ein Urteil des EuGH aus dem September 2016 brachte noch einmal Bewegung in die Diskussion, hinsichtlich der technischen Anforderungen an WLAN-Angebote aber auch neue Unsicherheit.

Anforderungen an WLAN-Anbieter

Sollte der aktuelle Gesetzesentwurf in dieser Form in Kraft treten, sinkt das finanzielle Risiko für WLAN-Anbieter. Sie müssen keinen Schadenersatz für die Verletzung von Urheberrechten durch ihre Kunden zahlen. Ferner können die Rechteinhaber die Abmahnkosten, insbesondere die Kosten für Rechtsanwälte, nicht mehr den WLAN-Anbietern aufbürden.

Allerdings sind die WLAN-Anbieter nicht von allen Pflichten befreit. Rechteinhaber können verlangen, dass der Zugang zu Webseiten oder Netzwerken vom WLAN-Anbieter gesperrt wird. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten, unter anderem die Sperrung bestimmter Ports am Router. Ob gänzlich der Zugang zu einer Webseite gesperrt werden muss oder andere Maßnahmen ausreichen und in welchem Umfang gesperrt werden muss, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Ferner muss der Rechteinhaber zuvor versucht haben, den Rechtsverletzer, den Betreiber der Webseite oder den Host-Provider in Anspruch zu nehmen. Nur als ultima ratio soll der WLAN-Anbieter zur Sperrung verpflichtet sein.

Der Gesetzesentwurf stellt auch klar, dass der WLAN-Zugang ohne Registrierung des Kunden und ohne Eingabe eines Passwortes angeboten werden darf. Gleichwohl kann es für den Anbieter des WLANs sinnvoll sein, den Zugang nur bei Zustimmung zu bestimmten Nutzungsbedingungen zu ermöglichen. Dies lässt sich technisch ohne Weiteres umsetzen. Ferner sollten WLAN-Anbieter bedenken, dass sie sich strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn über ihren Anschluss Straftaten begangen werden. Wer seinen Kunden WLAN rechtssicher anbieten will, sollte deshalb zuvor die rechtlichen Anforderungen und ihre technische Umsetzung klären.

 

Update, 31.07.2018: Mit einem Urteil vom 26. Juli 2018 (Az. I ZR 64/17) bestätigte der Bundesgerichtshof inhaltlich die Neufassung des § 8 Abs. 1 S. 2 Telemediengesetz (TMG) als europarechtskonform. Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN haftet somit nicht als Störer für die von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen. Jedoch kommt weiterhin ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gem. § 7 Abs. 4 TMG in Betracht.

Dr. Malte Kröger